Rechtliche Fragen

Abbildungen in Online-Hochschulschriften

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, bei einer Online-Veröffentlichung der Dissertation die gleichen urheberrechtlichen Bestimmungen beachten zu müssen wie bei einer Print-Veröffentlichung. Um unnötige, eventuell auftretende Schwierigkeiten mit Verlagen zu vermeiden - welche möglicherweise die Rechteinhaber für die Illustrationen sind, welche man verwenden möchte - sollte versucht werden, für diese Illustrationen Abdruckgenehmigungen zu erhalten.

Dies ist in der Praxis dadurch erleichtert, dass die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst für viele Rechteinhaber Fotorechte bei Dissertationsprojekten vergibt
VG Bild-Kunst r.V.
Weberstr. 61
53113 Bonn
Tel. 0228-91534-0
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E-Mail: info@bildkunst.de

Dabei gibt es durchaus unterschiedliche Wertigkeiten bei Fotorechten: Werke, deren Urheber (Autor und Illustrator/Fotograf) seit mindestens 70 Jahren tot sind, genießen nach §64 Urheberrechtsgesetz keinen Urheberrechtsschutz mehr; die Illustrationen daraus sollten ohne Probleme zu veröffentlichen sein. Ebenso können originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen (z. B. historische Kunstwerke, Gemälde) nach mehrheitlicher Auffassung ohne weiteres verwertet werden.

Liegen die Objekte allerdings in Form von Zeichnungen dritter vor oder handelt es sich erkennbar um museale Arrangements, ist es gut möglich, dass Bild- oder Urheberrechte dritter vorhanden sind. In solchen Fällen sollten unbedingt die Verwertungsrechte erfragt und um Wiedergabegenehmigung gebeten werden. Da es sich bei der Arbeit um eine Dissertation handelt, sollte die Genehmigung eigentlich immer problemlos zu erhalten sein und auch evtl. Gebühren für die Nutzung der Abbildungen sollten nicht sehr häufig oder allzu hoch an- bzw. ausfallen.

Eine Zahlungspflicht entfällt, wenn ein sogenanntes Zitat nach §51 Urheberrechtsgesetz vorliegt. Voraussetzung ist, dass es sich um ein selbständiges wissenschaftliches (oder populärwissenschaftliches) Werk handelt, also nicht nur eine unkommentierte Bildersammlung, und das Bild muss der Erläuterung des Inhalts dienen, darf also keine reine Illustration sein. Wird das Kunstwerk ausführlich besprochen und beschränkt sich die Entnahme auf einige wenige Bilder jeweils des gleichen Künstlers, so ist eine Berufung auf das Zitatrecht erfolgversprechend.

In diesem Zusammenhang kann folgende, vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene Internet-Publikation empfohlen werden: Kompendium Multimediarecht

Die Angabe der Bildquellen in der Arbeit ist zwar in jedem Fall zwingend (bzw. dringend zu empfehlen), aber nicht allzu kompliziert. Es muss nicht direkt unter jedem Bild die Quellen-Angabe gemacht werden; es reicht eine Gesamtliste im Anhang, wo die Bilder am Besten nach Seite bzw. Abbildungs-Nummer geordnet aufgeführt werden und dahinter jeweils die Quelle angegeben wird.

REMUS - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule
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Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Univ. Münster

 
E-Mail-IconUta Ackermann